Altersvorsorge in der Schweiz
Die Schweizer Altersvorsorge basiert auf dem Drei-Säulen-Prinzip.
Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken) die 1. Säule. Diese soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch. Die ebenfalls obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskasse) bildet die 2. Säule. Die 3. Säule ist die freiwillige Selbstvorsorge.
(Von ch.ch – eine Dienstleistung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
Altersvorsorge in der Schweiz
1. Säule/ AHV: Staatliche Vorsorge
Die 1. Säule steht für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Dazu zählen auch die Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatz während des Militärdienstes (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Obligatorisch bei der AHV versichert sind:
- Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind, also auch Grenzgänger und Gastarbeiter;
- Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder und andere Nichterwerbstätige wie Studierende, Invalide, Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und Hausmänner.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen.
Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen.
Freiwillig bei der AHV versichern können sich zudem Staatsangehörige der Schweiz, der EU oder der EFTA, die im Ausland ausserhalb der EU oder EFTA wohnen. Sie können ihre Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen, um so eine spätere Rentenkürzung wegen Beitragslücken zu verhindern. Auskünfte erteilen die schweizerischen Botschaften und Konsulate.
Für Angehörige der EU oder EFTA und von anderen Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gelten zum Teil besondere Bestimmungen.
2. Säule: Berufliche Vorsorge
Versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21'150 Franken im Jahr verdienen (Stand: 2015). Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Vorerst – bis zum Erreichen des 24. Altersjahres – decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren und bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird zusätzlich für die Altersrente angespart.
Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Bedingung ist aber ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle ( 21'150 Franken) liegt. Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der Versicherten angesparte Altersguthaben dient der Finanzierung der Altersrente. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem Umrechnungsfaktor von 6,80 Prozent (Stand 2014) umgewandelt.
Freiwillige Beiträge
Nicht obligatorisch versichert sind zum Beispiel Selbständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Sie können sich unter Umständen freiwillig für die Minimalvorsorge versichern.
3. Säule: Private Vorsorge
Die Säule 3a ermöglicht auf freiwilliger Basis eine individuelle, steuerbegünstigte Vorsorge für Erwerbstätige.
Alle Erwerbstätigen haben die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag pro Jahr auf das Vorsorgekonto 3a bei ihrer Bank oder ihrer Versicherung einzubezahlen. Dieser Beitrag kann in der Steuererklärung als Abzug vom steuerbaren Einkommen erfasst werden. Man unterscheidet zwischen:
Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören (in der Regel Selbstständigerwerbende) und Personen, die bereits Beiträge an eine Pensionskasse bezahlen (in der Regel Angestellten).
Die genauen Beiträge pro Jahr werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt und auf ihrer Website kommuniziert. 2015 dürfen Angestellte, die einer Pensionskasse angehören, maximal 6'768 Franken in die Säule 3a einzahlen. Der jährliche Beitrag muss bis spätestens am 31. Dezember auf dem Vorsorgekonto verbucht sein.
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